schopfsprysse

Statuten

Art.    1 Name und Zweck

Unter dem Namen Schopf-Sprysse besteht in Basel eine im Jahre 1976 gegründete Fasnachtsclique. Sie bezweckt die Pflege der guten fasnächtlichen Traditionen und die Förderung der kameradschaftlichen Geselligkeit.

Art.    2 Mittel

Die finanziellen Mittel bestehen aus

  • Mitgliederbeiträge der Aktiven (bis Ende Oktober zu bezahlen)
  • Passivenbeiträge
  • Subventionen des Comités
  • Reingewinn aus dem Plakettenverkauf
  • Veranstaltungen von geselligen Anlässen

Art.    3 Mitgliedschaft

Die Clique besteht aus;

a.    Aktivmitglieder männlichen Geschlechts

Die Neuaufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt auf Antrag eines Aktiven. Der Neuaufgenommene hat die gleichen Rechte und Pflichten (z.B. Stimmrecht) wie alle anderen Aktivmitglieder. Seine Wahl jedoch muss in der Fasnachtswoche, anlässlich der Boxersitzung bestätigt werden.

Der Austritt eines Aktiven aus der Clique muss durch schriftliche Mitteilung auf Ende des Geschäftsjahres (GV) erfolgen.

Ein Ausschluss erfolgt beim Vorliegen triftiger, negativer Gründe durch Sitzungsbeschluss mit 3/4 Mehr.

Für den Austretenden bestehen keine materiellen Ansprüche an die Clique.

b.    Passivmitglieder, Gönner, Freimitglieder und Ehrenobmaa

Die Neuaufnahme eines Passivmitgliedes erfolgt durch die Einzahlung des Passivbeitrages. Die Mitgliedschaft eines Passiven erlischt per schriftliche Mitteilung auf Ende des Geschäftsjahres (GV) oder bei Nichtbezahlen des Passivbeitrages durch Ausschlussentscheid des Vorstandes (in Absprache mit dem Kassier)

Als Gönner gelten Personen, die mehr als den erforderlichen Passivebeitrag einzahlen.

Freimitglied kann werden, wer ein verdientes oder langjähriges Aktiv- oder Passivmitglied war.

Freimitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

Ehrenobmaa kann werden, wer ein verdienter, langjähriger Obmaa der Clique war.

Der Ehrenobmaa wird vom Vorstand bestimmt.

Es gibt nur einen Ehrenobmaa.

Bei der Generalversammlung wird der Ehrenobmaa automatisch zum Tagespräsidenten gewählt.

Art.    4 Die Organe sind

  • der monatliche Aktivenhock
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand bestehen aus Obmaa, Seggelmaister und Schryberlig
  • Rechnungsrevisoren

Die Pflege des Materials obliegt dem Materialchef.

Art.    5 Wahlen

In der Regel findet am letzten Freitag des Monats ein Aktivenhock (ohne Passive) statt, der obligatorisch ist.

Beschlussfähigkeit besteht wenn mindestens die Hälfte der Aktiven anwesend ist.

Entscheidend ist das einfache Mehr, bei Gleichstand gilt der Stichentscheid des Obmanns. Bei Nichtanwesenheit briefliche Stimmabgabe z.H. Obmann erlaubt.

Art.    6 Generalversammlung

Ca. zwei Monate nach der Fasnacht muss die Generalversammlung durchgeführt werden. 

Anträge sind bis 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Stimmberechtigt sind nur die Aktivmitglieder.

Der Vorstand wird an der GV gewählt, ebenso die Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor. Diese haben alljährlich einmal die Rechnungsführung zu überprüfen.

Auch der Materialchef wird an der GV gewählt.

Art.    7 Haftung

Für die Verpflichtungen der Clique haftet ausschliesslich die Cliquenkasse. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Clique ist ausgeschlossen.

Art.    8 Liquidation

Bei der Liquidation der Clique fällt das Guthaben an eine gemeinnützige Organisation in Basel, welche an der Auflössungssitzung zu bestimmen ist. Die Auflösung kann nur an einer Sitzung mit 3/4 mehr beschlossen werden oder wenn nur noch drei Aktivmitglieder vorhanden sind.

Diese revidierten Statuten treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 31.05.2007.

Basel den 15.06.2017

Obmaa:      Schryberling:       Seggelmaister:

Benjamin Furler    Julio Lopez        Richard Schuler

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